Antrag zur Kreistagssitzung am 19. Oktober 2004
Umsetzung von Hartz IV
Der Kreistag sieht in der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten kein Mittel die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Sinnvoll ausgewählt und die Interessen der Betroffenen berücksichtigend, können sie jedoch eine Möglichkeit sein, Arbeitslose bei der Eingliederung in das Erwerbsleben zu unterstützen.
Der Kreistag sieht die Gefahr, dass dadurch bestehende Arbeitsplätze ersetzt oder erforderliche nicht eingerichtet werden. Daher fordert der Kreistag den Kreisausschuss und die Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, auf, solche Arbeitsgelegenheiten nur unter Berücksichtigung folgender Qualitätsstandards einzurichten:
- Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten sollen vorher umfassend über ihre Chancen und die vorhandenen Angebote, über ihre Rechte und Pflichten und über mögliche Alternativen informiert und ggf. beraten werden.
- Für Arbeitsgelegenheiten infrage kommende Personen sollen die Möglichkeit haben eine solche Maßnahme abzulehnen (Freiwilligkeit). Sie sollen aber darüber hinaus die Möglichkeit haben sich Art und Umfang der ihrer Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit selbst zu wählen. Damit sie eine Wahlmöglichkeit haben, sollen sie aus einem Job-Pool eine für ihre berufliche Integration sinnvolle Tätigkeit auswählen können.
- Es muss sicher gestellt sein, dass dadurch keine bezahlten Arbeitsplätze verdrängt werden. Dabei kann es sich nur um Arbeiten handeln, die derzeit und in absehbare Zeit nicht erledigt werden.
Die Arbeiten können der Qualitätsverbesserung insbesondere in sozialen, kulturellen, ökologischen und infrastrukturellen Bereichen dienen. Eine Verdrängung / Übernahme von bisher im Rahmen der öffentlichen Verwaltung und/oder durch die Vergabe privatwirtschaftlicher Aufträge durchgeführten Arbeiten ist auszuschließen.
- Die Beschäftigten erhalten eine Qualifizierung durch die ausgeübte in der Regel angeleitete Tätigkeit. Sie haben weiterhin einen Anspruch auf zusätzliche Qualifizierung zur Vorbereitung auf eine Stelle am allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Den Beschäftigten werden Tätigkeiten angeboten, die gesellschaftlich notwendig und im öffentliches Interesse sind. Eine Arbeitsgelegenheit besteht aus einer qualifizierten Stellenbeschreibung die ggf. ausgeschrieben werden kann (siehe Freiwilligkeit/Wahlmöglichkeit). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.
- Die Arbeitnehmerrechte der Belegschaft sind zu berücksichtigen. Arbeitsgelegenheiten dürfen nur mit Zustimmung des Personalrates/Betriebsrates (bei kreiseigenen Gesellschaften) eingerichtet werden.
Die Beschäftigten in Arbeitsgelegenheiten sollen durch den Personal-/Betriebsrat vertreten werden können. Hierzu sind entsprechende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen abzuschließen.
Der Kreistag bittet gemeinnützige Träger von Arbeitsgelegenheiten diese Qualitätsstandards analog zu berücksichtigen.
Begründung:
Laut Grundgesetz haben wir das Grundrecht, "Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen." In Artikel 12 GG heißt es weiter: "Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig".
Nach oben