Große Anfrage der Fraktion Die Linke. betreffend „Arbeitsschutz für Menschen in Arbeitsgelegenheiten“ und Antwort des Kreisausschusses

 

Text der Anfrage:

 

Menschen in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 (3) SGB II werden zum Teil zu schweren körperlichen Arbeiten herangezogen. DIE LINKE. Fraktion im Kreistag bittet den Kreisausschuss daher folgende Fragen zu beantworten:

 

1)     Wie wird gewährleistet, dass die Träger von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen ihren Verpflichtungen aus dem § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Grundpflichten, nachkommen?

2)     Wie wird gewährleistet, dass die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG eingehalten werden?

3)     Wie wird gewährleistet, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) durchgeführt werden?

4)     Gibt es die Dokumentationen nach § 6 ArbSchG?

5)     Werden die Sicherheitsbelehrungen (besondere Gefahren) § 9 ArbSchG durchgeführt?

6)     Wird eine Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 11 ArbSchG) gewährleistet?

7)     Wie wird der Verpflichtung zur Unterweisung (§ 12 ArbSchG) nachgekommen?

8)     Welche Erfahrungen werden mit den Pflichten der Beschäftigten aus den §§ 15 bis 19 ArbSchG gemacht?

9)     Wird durch die Maßnahmeträger eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung gemäß der Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.2 gewährleistet?

10) Wird in jedem Fall eine geeignete persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Unfallverhütungsvorschrift 1.1 § 14)?

11) Entspricht die „Persönliche Schutzausrüstung (PSA) in jedem Fall den Normen der EG Richtlinie 89/686?

12) Welche Maßnahmeträger bieten Arbeitsgelegenheiten mit schwerer körperlicher Arbeit an?

13) Sind die Maßnahmeträger Mitglieder der zur Tätigkeit passenden Berufsgenossenschaft?

14) Wie sind die Betroffenen gegen Unfälle versichert?

 

Begründung:

 

Der DIE LINKE. Fraktion im Kreistag liegen Informationen vor, wonach Menschen, die in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen vermittelt sind, zu schwerer körperlicher Arbeit herangezogen werden. So werden zum Beispiel bei AQUA, einem Projekt der Jugendkonflikthilfe, die Betroffenen als Waldarbeiter eingesetzt. Da diese Arbeiten sehr gefährlich sind, ist zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beachtet und eingehalten werden. Die Antworten des Kreisausschusses auf die Große Anfrage der DIE LINKE. Fraktion im Kreistag sollen den Kreistag über die Praxis des Arbeitsschutzes und die Umsetzung von Sicherheitsbestimmungen bei den Anbietern von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung

informieren.

 

Marburg, den 5. September 2006

 

gez. Anna Hofmann gez. Heidemarie Boulnois

 

 

 

FB KJC Marburg, den 29.09.2006

FD PuC

Herrn

Kreistagsvorsitzenden

Heinrich Herbener

im Hause

Antwort zur Großen Anfrage der Fraktion Die Linke vom 05.09.2006 betreffend „Arbeitsschutz

für Menschen in Arbeitsgelegenheiten“

 

1. Wie wird gewährleistet, dass die Träger von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen ihren Verpflichtungen aus dem § 3 Arbeitsschutz-gesetz (ArbSchG), Grundpflichten, nachkommen?

 

2. Wie wird gewährleistet, dass die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG eingehalten werden ?

 

3. Wie wird gewährleistet, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) durchgeführt werden?

 

4. Gibt es die Dokumentationen nach § 6 ArbSchG?

 

5. Werden die Sicherheitsbelehrungen (besondere Gefahren) § 9 ArbSchG durchgeführt?

 

6. Wird eine Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 11 ArbSchG) gewährleistet?

 

7. Wie wird der Verpflichtung zur Unterweisung (§ 12 ArbSchG) nachgekommen?

 

9. Wird durch die Maßnahmeträger eine sicherheitstechnische und arbeits-medizinische Betreuung gemäß der Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.2

gewährleistet?

 

10. Wird in jedem Fall eine geeignete persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Unfallverhütungsvorschrift 1.1 § 14)?

 

11. Entspricht die „Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA) in jedem Fall der EG Richtlinie 89/686?

 

Die Fragen 1 bis 7 und 9 bis 11 werden nachstehend zusammengefasst beantwortet:

Mit Antragstellung zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verpflichtet sich der Träger die Vorschriften über Arbeitsschutz anzuwenden. Weiterhin verpflichtet er sich mit der Abgabe des Antrages die notwendigen Versicherungsleistungen zur Haftpflicht- und Unfallversicherung zu erbringen. Die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wird vom KreisJobCenter grundlegend gefordert und stichprobenartig geprüft.

 

8. Welche Erfahrungen werden mit den Pflichten der Beschäftigten aus den §§ 15 bis 19 ArbSchG gemacht?

 

Ein Zuwiderhandeln der gesetzlichen Regelungen konnte bisher nicht festgestellt werden.

 

12. Welche Maßnahmeträger bieten Arbeitsgelegenheiten mit schwerer körperlicher Arbeit

an?

 

Arbeitsgelegenheiten mit schwerer körperlicher Arbeit bieten z. Z. folgende Träger an:

�� INTEGRAL gGmbH – Garten- und Landschaftsbau

�� Praxis gGmbH – Biotherm

�� Jugendkonflikthilfe Marburg e. V. – AQUA Forst und Umwelt

 

13. Sind die Maßnahmeträger Mitglieder der zur Tätigkeit passenden Berufsgenossenschaft?

 

Die Maßnahmeträger sind Mitglieder der zur Tätigkeit passenden Berufsgenossenschaft bzw. Mitglieder der Unfallkasse Hessen.

 

14. Wie sind die Betroffenen gegen Unfälle versichert?

 

Personen, die im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten beschäftigt sind, sind im gleichen Umfang wie sonstige Beschäftigte abgesichert und erhalten nach einem Arbeitsunfall die umfassenden Leistungen der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften.

 

gez. Dr. Karsten McGovern

Erster Kreisbeigeordneter