Große
Anfrage der Fraktion Die Linke. betreffend „Arbeitsschutz für Menschen in
Arbeitsgelegenheiten“ und Antwort des Kreisausschusses
Text der Anfrage:
Menschen in
Arbeitsgelegenheiten nach § 16 (3) SGB II werden zum Teil zu schweren
körperlichen Arbeiten herangezogen. DIE LINKE. Fraktion im Kreistag bittet den
Kreisausschuss daher folgende Fragen zu beantworten:
1)
Wie wird gewährleistet, dass die Träger von Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigungen ihren Verpflichtungen aus dem § 3
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Grundpflichten, nachkommen?
2)
Wie wird gewährleistet, dass die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG
eingehalten werden?
3)
Wie wird gewährleistet, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5
ArbSchG) durchgeführt werden?
4)
Gibt es die Dokumentationen nach § 6 ArbSchG?
5)
Werden die Sicherheitsbelehrungen (besondere Gefahren) § 9 ArbSchG durchgeführt?
6)
Wird eine Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 11 ArbSchG) gewährleistet?
7)
Wie wird der Verpflichtung zur Unterweisung (§ 12 ArbSchG) nachgekommen?
8)
Welche Erfahrungen werden mit den Pflichten der Beschäftigten aus den §§
15 bis 19 ArbSchG gemacht?
9)
Wird durch die Maßnahmeträger eine sicherheitstechnische und
arbeitsmedizinische Betreuung gemäß der Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.2
gewährleistet?
10)
Wird in jedem Fall eine geeignete persönliche Schutzausrüstung
unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Unfallverhütungsvorschrift 1.1 § 14)?
11)
Entspricht die „Persönliche Schutzausrüstung (PSA) in jedem Fall den
Normen der EG Richtlinie 89/686?
12)
Welche Maßnahmeträger bieten Arbeitsgelegenheiten mit schwerer
körperlicher Arbeit an?
13)
Sind die Maßnahmeträger Mitglieder der zur Tätigkeit passenden
Berufsgenossenschaft?
14)
Wie sind die Betroffenen gegen Unfälle versichert?
Begründung:
Der DIE LINKE. Fraktion im
Kreistag liegen Informationen vor, wonach Menschen, die in Arbeitsgelegenheiten
mit Mehraufwandsentschädigungen vermittelt sind, zu schwerer körperlicher
Arbeit herangezogen werden. So werden zum Beispiel bei AQUA, einem Projekt der
Jugendkonflikthilfe, die Betroffenen als Waldarbeiter eingesetzt. Da diese
Arbeiten sehr gefährlich sind, ist zu gewährleisten, dass die gesetzlichen
Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beachtet und
eingehalten werden. Die Antworten des Kreisausschusses auf die Große Anfrage
der DIE LINKE. Fraktion im Kreistag sollen den Kreistag über die Praxis des
Arbeitsschutzes und die Umsetzung von Sicherheitsbestimmungen bei den Anbietern
von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
informieren.
Marburg, den 5. September
2006
gez. Anna Hofmann gez.
Heidemarie Boulnois
FB KJC Marburg, den
29.09.2006
FD PuC
Herrn
Kreistagsvorsitzenden
Heinrich Herbener
im Hause
Antwort zur Großen Anfrage
der Fraktion Die Linke vom 05.09.2006 betreffend „Arbeitsschutz
für Menschen in
Arbeitsgelegenheiten“
1. Wie wird gewährleistet,
dass die Träger von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen ihren
Verpflichtungen aus dem § 3 Arbeitsschutz-gesetz (ArbSchG), Grundpflichten,
nachkommen?
2. Wie wird gewährleistet,
dass die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG eingehalten werden ?
3. Wie wird gewährleistet,
dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) durchgeführt werden?
4. Gibt es die
Dokumentationen nach § 6 ArbSchG?
5. Werden die
Sicherheitsbelehrungen (besondere Gefahren) § 9 ArbSchG durchgeführt?
6. Wird eine
Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 11 ArbSchG) gewährleistet?
7. Wie wird der
Verpflichtung zur Unterweisung (§ 12 ArbSchG) nachgekommen?
9. Wird durch die
Maßnahmeträger eine sicherheitstechnische und arbeits-medizinische Betreuung
gemäß der Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.2
gewährleistet?
10. Wird in jedem Fall eine
geeignete persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung gestellt
(Unfallverhütungsvorschrift 1.1 § 14)?
11. Entspricht die
„Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA) in jedem Fall der EG Richtlinie 89/686?
Die Fragen 1 bis 7 und
9 bis 11 werden nachstehend zusammengefasst beantwortet:
Mit Antragstellung zur
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verpflichtet sich der Träger die
Vorschriften über Arbeitsschutz anzuwenden. Weiterhin verpflichtet er sich mit
der Abgabe des Antrages die notwendigen Versicherungsleistungen zur
Haftpflicht- und Unfallversicherung zu erbringen. Die Einhaltung der
arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wird vom KreisJobCenter grundlegend
gefordert und stichprobenartig geprüft.
8. Welche Erfahrungen
werden mit den Pflichten der Beschäftigten aus den §§ 15 bis 19 ArbSchG
gemacht?
Ein Zuwiderhandeln der
gesetzlichen Regelungen konnte bisher nicht festgestellt werden.
12. Welche Maßnahmeträger
bieten Arbeitsgelegenheiten mit schwerer körperlicher Arbeit
an?
Arbeitsgelegenheiten mit
schwerer körperlicher Arbeit bieten z. Z. folgende Träger an:
INTEGRAL
gGmbH – Garten- und Landschaftsbau
Praxis
gGmbH – Biotherm
Jugendkonflikthilfe
Marburg e. V. – AQUA Forst und Umwelt
13. Sind die Maßnahmeträger
Mitglieder der zur Tätigkeit passenden Berufsgenossenschaft?
Die Maßnahmeträger sind
Mitglieder der zur Tätigkeit passenden Berufsgenossenschaft bzw. Mitglieder der
Unfallkasse Hessen.
14. Wie sind die
Betroffenen gegen Unfälle versichert?
Personen, die im Rahmen von
Arbeitsgelegenheiten beschäftigt sind, sind im gleichen Umfang wie sonstige
Beschäftigte abgesichert und erhalten nach einem Arbeitsunfall die umfassenden
Leistungen der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften.
gez. Dr. Karsten McGovern
Erster
Kreisbeigeordneter