Antrag der Fraktion DIE LINKE betreffend „Hessisches Vergabegesetz nach DGB-Entwurf verabschieden“

 

Beschluss:

 

1)      Der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf fordert die Fraktionen des Hessischen Landtages auf, ein Hessisches Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Hessisches Vergabegesetz - HVgG) zu verabschieden.

2)      Der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf appelliert an die Fraktionen des hessischen Landtages für das HVgG den Entwurf des DGB Hessen zu übernehmen.

3)      Der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf fordert die Fraktionen des Hessischen Landtages auf, Sozial- und Umweltstandards in das Vergaberecht einzubeziehen, wie es die EUVergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG ermöglichen,

4)      Der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf fordert den Kreisausschuss auf, bei den Kolleginnen und Kollegen der Städte und Gemeinden des Landkreises und im Hessischen Landkreistag dafür zu werben, sich ebenfalls für ein Hessisches Vergabegesetz nach den Vorschlägen des DGB einzusetzen.

 

Begründung:

 

Im Hessischen Landtag wird zur Zeit über ein Hessisches Vergabegesetz beraten (Ein Entwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen DS 16/7503, ein Entwurf der CDU DS16/7720). Die Entwürfe wurden in der Sitzung des Hessischen Landtages am 6. September in den Sozialpolitischen Ausschuss und Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr überwiesen. Zu den Gesetzesentwürfen findet am 22. November noch eine Anhörung im Hessischen Landtag statt. Da beide Entwürfe in vielen Punkten hinter dem Gesetzentwurf für ein Vergabegesetz zurückbleiben, den der DGB Hessen veröffentlicht hat, ist es notwendig und sinnvoll in dem verbleibenden Zeitraum Einfluss auf Veränderungen im Sinne des DGB-Entwurfes zu nehmen.

 

Sowohl im Interesse der ArbeitnehmerInnen als auch unter wettbewerbspolitischen Aspekten ist der weitergehende Entwurf des DGB Hessen den vorliegenden Entwürfen vorzuziehen. Selbst der erzielte Kompromiss zwischen dem DGB und der hessischen Landesregierung, sollte er Gesetzeskraft erlangen, ist unzureichend. Der DGB bezeichnet diesen Kompromiss als „nicht das Optimum“. Sogar der Oberbürgermeister der Stadt Marburg, Egon Vaupel, unterstützt den DGB-Entwurf. Auf den Internetseiten Seiten des DGB Mittelhessen wird er wie folgt zitiert: „Der vom DGB vorgelegte Entwurf eines Hessischen Auftragsvergabegesetzes unterstützt die Bemühungen der Städte, Gemeinden und Landkreise bei der Vergabe ihrer Aufträge, Unternehmen zu berücksichtigen, die kein Lohndumping betreiben".

 

Die im Landtag diskutierten Entwürfe des Hessischen Vergabegesetzes beziehen nur einen Teilbereich öffentlicher Aufträge (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) §§ 97ff) ein. Es ist nicht einzusehen, dass der Wettbewerb um öffentliche Aufträge dauerhaft zu einer Konkurrenz um die niedrigsten Löhne und schlechtesten Arbeitsbedingungen wird. Und es ist nicht einzusehen weshalb vor allem der Verkehrsbereich hiervon ausgenommen werden sollen.

 

Im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens besteht zunehmend ein sich unterbietender Preiswettbewerb. Ursache dafür ist unter anderem der dem öffentlichen Beschaffungsrecht zugrunde liegende geheime Preis-Leistungs-Wettbewerb bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung, bei dem Bieter die Erfolgsausschichten für den Zuschlag über den Angebotspreis zu steuern suchen. Da sonstige Preisbestandteile nicht besonders variabel sind, werden die Angebote mit möglichst niedrigen Löhnen kalkuliert. Das kann zu unauskömmlich kalkulierten Angeboten führen bei Vergabeverfahren des Landes und der Kommunen.

 

Solche Angebote sind im Rahmen der Wertungsfristen nicht schnell und zuverlässig auf ihre Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Sie führen bei Unternehmen zu ruinösem Preiswettbewerb, der besonders kleine und mittlere Unternehmen und das Handwerk gefährdet und zu abnehmenden Löhnen bei den mit der Ausführung der Aufträge betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erheblich unter den in Hessen geltenden oder üblichen Tarifen liegen und damit für die Lebensführung unauskömmlich sein können. Sie bergen Risiken für öffentliche Auftraggeber bei der vertragsgerechten Ausführung der Aufträge aufgrund nicht ausreichender Erlöse der auftragnehmenden Unternehmen zur Deckung der Kosten, ungeachtet von Wagnis und Gewinn. Die Bedenken gegenüber einer Vergabepraxis, die nur auf den niedrigsten Preis bezogen ist, gelten nicht nur für Löhne und Arbeitsbedingungen. Sie gelten auch für ökologische, energetische oder klimarelevante Kriterien.

 

Solche Umweltstandards können nach den EU-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG bei den Ausschreibungen gesetzt werden. Vor allem für die Verwaltungen kleinerer Städte und Gemeinden wird es schwer sein, Ausschreibungen zu erstellen, die den formalen rechtlichen Anforderungen der Vergaberichtlinien genügen. Daher ist es geboten, in einem Hessischen Vergabegesetz die Möglichkeiten Umweltstandards zu setzen explizit aufzuführen.

 

gez.: Heidemarie Boulnois gez. Herwig Selzer