Antrag der Fraktion DIE LINKE
betreffend „Hessisches Vergabegesetz nach DGB-Entwurf verabschieden“
Beschluss:
1)
Der
Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf fordert die Fraktionen des
Hessischen Landtages auf, ein Hessisches Gesetz über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Hessisches Vergabegesetz - HVgG) zu verabschieden.
2)
Der
Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf appelliert an die Fraktionen des
hessischen Landtages für das HVgG den Entwurf des DGB Hessen zu übernehmen.
3)
Der
Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf fordert die Fraktionen des
Hessischen Landtages auf, Sozial- und Umweltstandards in das Vergaberecht
einzubeziehen, wie es die EUVergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
ermöglichen,
4)
Der
Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf fordert den Kreisausschuss auf, bei
den Kolleginnen und Kollegen der Städte und Gemeinden des Landkreises und im
Hessischen Landkreistag dafür zu werben, sich ebenfalls für ein Hessisches
Vergabegesetz nach den Vorschlägen des DGB einzusetzen.
Begründung:
Im Hessischen Landtag wird zur Zeit
über ein Hessisches Vergabegesetz beraten (Ein Entwurf der Fraktionen der SPD
und Bündnis 90/Die Grünen DS 16/7503, ein Entwurf der CDU DS16/7720). Die
Entwürfe wurden in der Sitzung des Hessischen Landtages am 6. September in den
Sozialpolitischen Ausschuss und Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr
überwiesen. Zu den Gesetzesentwürfen findet am 22. November noch eine Anhörung
im Hessischen Landtag statt. Da beide Entwürfe in vielen Punkten hinter dem
Gesetzentwurf für ein Vergabegesetz zurückbleiben, den der DGB Hessen
veröffentlicht hat, ist es notwendig und sinnvoll in dem verbleibenden Zeitraum
Einfluss auf Veränderungen im Sinne des DGB-Entwurfes zu nehmen.
Sowohl im Interesse der
ArbeitnehmerInnen als auch unter wettbewerbspolitischen Aspekten ist der
weitergehende Entwurf des DGB Hessen den vorliegenden Entwürfen vorzuziehen.
Selbst der erzielte Kompromiss zwischen dem DGB und der hessischen
Landesregierung, sollte er Gesetzeskraft erlangen, ist unzureichend. Der DGB
bezeichnet diesen Kompromiss als „nicht das Optimum“. Sogar der
Oberbürgermeister der Stadt Marburg, Egon Vaupel, unterstützt den DGB-Entwurf.
Auf den Internetseiten Seiten des DGB Mittelhessen wird er wie folgt zitiert:
„Der vom DGB vorgelegte Entwurf eines Hessischen Auftragsvergabegesetzes
unterstützt die Bemühungen der Städte, Gemeinden und Landkreise bei der Vergabe
ihrer Aufträge, Unternehmen zu berücksichtigen, die kein Lohndumping
betreiben".
Die im Landtag diskutierten Entwürfe
des Hessischen Vergabegesetzes beziehen nur einen Teilbereich öffentlicher
Aufträge (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) §§ 97ff) ein. Es ist
nicht einzusehen, dass der Wettbewerb um öffentliche Aufträge dauerhaft zu
einer Konkurrenz um die niedrigsten Löhne und schlechtesten Arbeitsbedingungen
wird. Und es ist nicht einzusehen weshalb vor allem der Verkehrsbereich hiervon
ausgenommen werden sollen.
Im Rahmen des öffentlichen
Beschaffungswesens besteht zunehmend ein sich unterbietender Preiswettbewerb.
Ursache dafür ist unter anderem der dem öffentlichen Beschaffungsrecht zugrunde
liegende geheime Preis-Leistungs-Wettbewerb bei Öffentlicher und Beschränkter
Ausschreibung, bei dem Bieter die Erfolgsausschichten für den Zuschlag über den
Angebotspreis zu steuern suchen. Da sonstige Preisbestandteile nicht besonders
variabel sind, werden die Angebote mit möglichst niedrigen Löhnen kalkuliert.
Das kann zu unauskömmlich kalkulierten Angeboten führen bei Vergabeverfahren
des Landes und der Kommunen.
Solche Angebote sind im Rahmen der
Wertungsfristen nicht schnell und zuverlässig auf ihre Angemessenheit und
Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Sie führen bei Unternehmen zu ruinösem
Preiswettbewerb, der besonders kleine und mittlere Unternehmen und das Handwerk
gefährdet und zu abnehmenden Löhnen bei den mit der Ausführung der Aufträge
betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erheblich unter den in Hessen
geltenden oder üblichen Tarifen liegen und damit für die Lebensführung
unauskömmlich sein können. Sie bergen Risiken für öffentliche Auftraggeber bei
der vertragsgerechten Ausführung der Aufträge aufgrund nicht ausreichender
Erlöse der auftragnehmenden Unternehmen zur Deckung der Kosten, ungeachtet von
Wagnis und Gewinn. Die Bedenken gegenüber einer Vergabepraxis, die nur auf den
niedrigsten Preis bezogen ist, gelten nicht nur für Löhne und
Arbeitsbedingungen. Sie gelten auch für ökologische, energetische oder
klimarelevante Kriterien.
Solche Umweltstandards können nach
den EU-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG bei den Ausschreibungen gesetzt
werden. Vor allem für die Verwaltungen kleinerer Städte und Gemeinden wird es
schwer sein, Ausschreibungen zu erstellen, die den formalen rechtlichen
Anforderungen der Vergaberichtlinien genügen. Daher ist es geboten, in einem
Hessischen Vergabegesetz die Möglichkeiten Umweltstandards zu setzen explizit
aufzuführen.
gez.:
Heidemarie Boulnois gez. Herwig
Selzer