Beteiligungsbericht und Prüfungsrechte

 

Beschluss:

1.) Der Kreistag fordert den Kreisausschuss auf, seinen Verpflichtungen aus dem § 123a der Hessischen Gemeindeordnung unverzüglich nachzukommen und noch bis Jahresende 2006 einen den Vorschriften der HGO genügenden Beteiligungsbericht vorzulegen. Die Angaben nach Abs2 Punkt 3 “ die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Ertragslage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft, die Kreditaufnahmen, die von der Gemeinde gewährten Sicherheiten“ sind für die einzelnen Beteiligungen unverzichtbar.

 

2.) Der Kreistag überträgt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises nach § 131 Abs 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die Prüfung der Betätigung des Landkreises bei allen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist,

 

 

Begründung:

Nach § 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) gelten für die Wirtschaftsführung des Landkreises die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Die Pflicht einen jährlichen Beteiligungsbericht vorzulegen ergibt sich aus dem § 123 a der HGO. Dieser Verpflichtung ist der Landkreis bisher nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Die Vorgänge rund um die TOuR GmbH wären vermutlich weniger aufklärungsbedürftig, wäre der Landkreis seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen.

 

Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig. Der Kreisausschuss kann keine Weisungen erteilen, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. Daher ist das Rechnungsprüfungsamt die geeignete Institution, die die wirtschaftliche Betätigung des Landkreises bei Betrieben in privater Rechtsform, an denen der Landkreis beteiligt ist, prüft.

 

Gez. Anna Hofmann                                                         gez. Herwig Selzer