Beteiligungsbericht und
Prüfungsrechte
Beschluss:
1.) Der Kreistag
fordert den Kreisausschuss auf, seinen Verpflichtungen aus dem § 123a der
Hessischen Gemeindeordnung unverzüglich nachzukommen und noch bis Jahresende
2006 einen den Vorschriften der HGO genügenden Beteiligungsbericht vorzulegen.
Die Angaben nach Abs2 Punkt 3 “ die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die
Ertragslage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die
Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft, die Kreditaufnahmen,
die von der Gemeinde gewährten Sicherheiten“ sind für die einzelnen
Beteiligungen unverzichtbar.
2.) Der Kreistag
überträgt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises nach § 131 Abs 2 der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die Prüfung der Betätigung des Landkreises bei
allen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der
Landkreis beteiligt ist,
Begründung:
Nach § 52 der
Hessischen Landkreisordnung (HKO) gelten für die Wirtschaftsführung des
Landkreises die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung
(HGO). Die Pflicht einen jährlichen Beteiligungsbericht vorzulegen ergibt sich
aus dem § 123 a der HGO. Dieser Verpflichtung ist der Landkreis bisher nicht in
der gebotenen Weise nachgekommen. Die Vorgänge rund um die TOuR GmbH wären
vermutlich weniger aufklärungsbedürftig, wäre der Landkreis seinen gesetzlichen
Verpflichtungen nachgekommen.
Das
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises ist bei der Durchführung von Prüfungen
unabhängig. Der Kreisausschuss kann keine Weisungen erteilen, die den Umfang,
die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. Daher ist das
Rechnungsprüfungsamt die geeignete Institution, die die wirtschaftliche
Betätigung des Landkreises bei Betrieben in privater Rechtsform, an denen der
Landkreis beteiligt ist, prüft.
Gez. Anna Hofmann gez.
Herwig Selzer