Änderung der HGO: Mehr Demokratie wagen
Beschluss:
Der Kreisausschuss wird beauftragt, sofern er bei der Anhörung im Hessischen Landtag am 13. Oktober zum „Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze“ (Drucksache 16/2463) gehört wird, den Entwurf in der vorliegenden Fassung zurückzuweisen.
Sollte der Kreisausschuss nicht gehört werden, wird er damit beauftragt, sich mit aller Macht zusammen mit dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund dafür einzusetzen dass folgende Regelungen in die Hessische Gemeindeordnung aufgenommen werden:
1.) § 8b HGO:
· Herabsetzung und Staffelung des Quorums für Bürgerbegehren wie in Bayern von derzeit 10 Prozent der Wahlberechtigten auf
- 8 Prozent in Gemeinden bis 30.000 Einwohner,
- 7 Prozent in Gemeinden bis 50.000 Einwohner,
- 6 Prozent in Gemeinden bis 100.000 Einwohner,
- 5 Prozent in Gemeinden bis 500.000 Einwohner,
- 3 Prozent in Gemeinden über 500.000 Einwohner.
· Abschaffung des Abstimmungsquorums von 25 Prozent der Wahlberechtigten. (Nach geltendem Recht sind Bürgerentscheide nur dann erfolgreich, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür votiert und wenn diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt.)
· Abschaffung der Frist von 6 Wochen für Korrekturbegehren wie in Bayern. (Bürgerbegehren, die sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richten, müssen bisher spätestens 6 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.)
· Streichung des Negativkatalogs von Themen, zu denen keine Bürgerbegehren möglich sind.
· Streichung der Verpflichtung zur Formulierung eines Finanzierungsvorschlags durch die Initiatoren des Bürgerbegehrens. Statt dessen soll die Gemeindeverwaltung eine Kostenkalkulation für den Bürgerentscheid vorlegen.
· Verpflichtung der Gemeinden zur Erstellung von Informationsbroschüren bei Bürgerentscheiden unter Einbeziehung der Initiatoren des vorangegangenen Bürgerbegehrens, die den Sachverhalt allgemeinverständlich darstellen. Verpflichtung zur Verteilung der Broschüre an alle Haushalte.
· Festlegung einer Erstattung von 0,80 Euro für jede geleistet Unterschrift bei erfolgreichen Bürgerbegehren zur Refinanzierung der hohen Vorbereitungskosten.
Einführung von Bürgerbegehren und -entscheiden auf Kreisebene.
2.) Die vorgesehene Neuregelung abzulehnen,
wonach Fraktionen in Kommunalparlamenten künftig aus mindestens zwei
Gemeindevertretern bestehen müssen (§ 36a HGO).
3.) den
Gesetzentwurf der Landesregierung dahingehend zu ändern, dass für die Aufhebung
von Ortsbezirken auch weiterhin die Zustimmung der betreffenden Ortsbeiräte erforderlich
bleibt (§ 81 HGO), außerdem anzuregen, eine Obergrenze der Einwohnerzahl eines
Ortsbezirks von 5 Prozent der Gesamtbevölkerung einer Gemeinde festzulegen –
unter angemessener Berücksichtigung der historisch gewachsenen und sozialen
Struktur der Ortsteile.
4.) die
von der Landesregierung vorgesehenen Neuregelungen zurückzuweisen, die zu einer
Schwächung der Ortbeiräte führen. Darüber hinaus sollten folgende Neuregelungen
vorgeschlagen werden:
· Ein Antragsrecht der Ortsbeiräte an die Stadtverordnetenversammlung,
· ein Rederecht der Ortsbeiratsvorsitzenden (Ortsvorsteher) in Vollversammlung und Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlungen,
· ein Initiativrecht der Mehrheit der Ortsbeiräte einer Gemeinde zur Einleitung von Bürgerentscheiden,
· ein Einspruchsrecht der Ortsbeiräte hinsichtlich aller Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, die den jeweiligen Ortsbeirat betreffen,
· dass Prioritätenlisten für die Sanierung von Schulen, Kitas und sonstigen kommunalen Einrichtungen der Zustimmung aller Ortsbeiräte bedürfen, und
· die Zuweisung eines Teils des Investitionshaushalts an die Ortsbeiräte, damit diese in eigener Regie über die Straßensanierung, Maßnahmen der Quartiersverbesserung und -verschönerung entscheiden können.
· die Zuweisung eines gewissen Teils des Verwaltungshaushalts an die Ortsbeiräte damit diese beispielsweise eine eigene Öffentlichkeitsarbeit und eine eigene Beratungstätigkeit leisten können.
5.) die
von der Landesregierung vorgesehenen Neuregelungen zurückzuweisen, die zu einer
Schwächung der Ausländerbeiräte führen. Folgende Neuregelungen sollten
eingeführt werden:
· gleichzeitige Durchführung der Wahlen zu den Ausländerbeiräten mit den Kommunalwahlen,
· ein Antragsrecht der Ausländerbeiräte an die Stadtverordnetenversammlungen,
· ein Vetorecht der Ausländerbeiräte hinsichtlich aller Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, die die Interessen von Migrantinnen und Migranten berühren,
die Pflicht zur Ausstattung der Ausländerbeiräte mit einem
eigenen Etat für Maßnahmen zur sozialen Integration und zur Unterstützung der
verschiedenen kulturellen Identitäten.
Begründung:
Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt wurde
vor der Sommerpause der „Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze“ (Drucksache
16/2463) in den Landtag eingebracht. Die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs
sollen bereits im Januar beziehungsweise im April 2005 in Kraft treten.
Im Eilverfahren und ohne öffentliche
Debatte sollen gravierende Änderungen beschlossen werden:
Nach dem Gesetzentwurf der
Landesregierung sollen die kommunalen Ausländerbeiräte und die Ortsbeiräte
geschwächt werden, während die im Vergleich zu anderen Bundesländern, wie
beispielsweise Bayern, ungünstigen Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerbegehren
und -entscheiden unverändert bleiben sollen.
Zu 1.: § 8b HGO, in dem die Durchführung von Bürgerbegehren und -entscheiden
geregelt ist, soll nach den Plänen der Landesregierung unverändert bleiben,
obwohl die hessischen Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung von
Bürgerbegehren und -entscheiden weit hinter den Regelungen in anderen
Bundesländern zurückbleiben. Dadurch wird es den Bürgerinnen und Bürgern
erschwert, ihre Interessen in den Städten und Gemeinden selbst in die Hand zu
nehmen.
Die hessische Kommunalgesetzgebung muss
hinsichtlich der Möglichkeiten der direkten demokratischen Einflussnahme durch
die Bürgerinnen und Bürger endlich auf den Standard gebracht werden, wie er in
anderen Ländern, wie zum Beispiel Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen,
schon längst Realität geworden ist.
Zu 2.: Die Aberkennung des Fraktionsstatus von
Ein-Personen-Fraktionen führt zu einer erheblichen Schlechterstellung
hinsichtlich der finanziellen und personellen Ausstattung und der parlamentarischen
Rechte, wie zum Beispiel bei der Zuteilung von Redezeiten. Würde die
vorgesehene Änderung geltendes Recht, hätten viele gewählte Abgeordnete durch
die Aberkennung des Fraktionsstatus kaum mehr die Möglichkeit ihren
Wählerauftrag zu erfüllen. Damit würde die Abschaffung der 5-Prozent-Hürde in
ihrer demokratischen Wirkung teilweise aufgehoben.
Zu 3.: Mit der von der Landesregierung vorgesehenen
Änderung, dass Ortsbezirke künftig per Beschluss der Gemeindevertretung ohne
Zustimmung des betreffenden Ortsbeirats aufgelöst werden können, wird der
ohnedies geringe Einfluss der Ortsbeiräte auf die Kommunalpolitik weiter geschwächt.
Zumindest wäre die Abschaffung der Ortsbeiräte durch Beschluss der Kommunalparlamente
ein wirksames Mittel, diese bei anstehenden Konflikten zum Einlenken zu zwingen.
Nur in überschaubaren Ortsbezirken können die
Einwohnerinnen und Einwohner ihre Interessen gegenüber den Ortsbeiräten
wirkungsvoll im persönlichen Kontakt zur Geltung bringen.
Zu 4.: Eine Stärkung der Ortsbeiräte verbessert die
Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger, ihre Interessen unbürokratisch im
persönlichen Kontakt zur Geltung zu bringen. Zugleich können unsinnige
Entscheidungen vermieden werden, weil die Ortsbeiräte die Situation vor Ort
sehr viel besser kennen. Die Übertragung eines Teils des Investitionshaushalts
an die Ortsbeiräte trägt dazu bei, dass Investitionen genau dort stattfinden,
wo sie auch wirklich gebraucht werden.
Zu 5.: Die gleichzeitige Durchführung von Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen würde letzteren in jedem Fall eine stärkere Aufmerksamkeit und Wahlbeteiligung sichern.
gez. Anna Hofmann gez. Georg
Fülberth