Fraktion PDS/Marburger Linke in der Stadtverordnetenversammlung
Antrag, eingereicht am 29.09.2004
Kein Zwang zu Ein-Euro-Jobs
- Die Stadtverordnetenversammlung sieht in der Einrichtung von „gemeinwohlorientierten Arbeitsgelegenheiten“ kein Mittel die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Sie sieht die Gefahr, dass dadurch bestehende Arbeitsplätze ersetzt oder erforderliche nicht eingerichtet werden.
Sie fordert den Magistrat und die stadteigenen Unternehmen auf, solche Arbeitsgelegenheiten (wenn überhaupt) nur auf freiwilliger Basis anzubieten. Es muss sicher gestellt sein, dass dadurch keine bezahlten Arbeitsplätze verdrängt werden und die Teilnehmerinnen sich weiter qualifizieren können.
- Sie ruft alle gemeinnützigen Organisationen auf, solche Arbeitsgelegenheiten nur auf freiwilliger Basis anzubieten.
Begründung:
Laut Grundgesetz haben wir das Grundrecht, "Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen." In Artikel 12 GG heißt es weiter: "Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."
Peter Metz / Eva Chr. Gottschaldt
Nach Veränderungen des Antrags im Sozialausschuss sind SPD und Grüne ihm beigetreten und er wurde in der folgenden Version am 15. Oktober 2004 von der Stadtverordnetenversammlung mit den Stimmen aller Fraktionen (außer der CDU) angenommen:
Qualitätsstandards für Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II
Die Stadtverordnetenversammlung sieht in der Einrichtung von „Arbeitsgelegenheiten“ kein Mittel, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, jedoch eine Möglichkeit, Arbeitslose bei der Eingliederung in das Erwerbsleben zu unterstützen.
Sie sieht die Gefahr, dass dadurch bestehende Arbeitsplätze ersetzt oder erforderliche nicht eingerichtet werden.
Sie fordert den Magistrat und die stadteigenen Unternehmen auf, solche Arbeitsgelegenheiten nur unter Berücksichtigung folgender Qualitätsstandards einzurichten:
- Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten sollen vorher umfassend über ihre Chancen und die vorhandenen Angebote, über ihre Rechte und Pflichten und über mögliche Alternativen informiert und ggf. beraten werden.
- Für Arbeitsgelegenheiten infrage kommende Personen sollen die Möglichkeit haben, eine solche Maßnahme abzulehnen (Freiwilligkeit). Sie sollen aber darüber hinaus die Möglichkeit haben, sich Art und Umfang der Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit selbst wählen zu können. Damit sie eine Wahlmöglichkeit haben, sollen sie aus einem „Job-Pool“ eine für ihre berufliche Integration sinnvolle Tätigkeit auswählen können.
- Es muss sichergestellt sein, dass dadurch keine bezahlten Arbeitsplätze verdrängt werden. Dabei kann es sich nur um Arbeiten handeln, die derzeit und in absehbarer Zeit nicht erledigt werden.
Die Arbeiten können der Qualitätsverbesserung insbesondere in sozialen, kulturellen, ökologischen und infrastrukturellen Bereichen dienen. Eine Verdrängung / Übernahme von bisher im Rahmen der öffentlichen Verwaltung und / oder durch die Vergabe privatwirtschaftlicher Aufträge durchgeführten Arbeiten ist auszuschließen.
- Die Beschäftigten erhalten eine Qualifizierung durch die ausgeübte in der Regel angeleitete Tätigkeit. Sie haben weiterhin einen Anspruch auf zusätzliche Qualifizierung zur Vorbereitung auf eine Stelle am Allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Den Beschäftigen werden sinnstiftende Tätigkeiten angeboten, die gesellschaftlich notwendig und im öffentlichen Interesse sind. Eine Arbeitsgelegenheit besteht aus einer qualifizierten Stellenbeschreibung die ggf. ausgeschrieben werden kann (siehe Freiwilligkeit/Wahlmöglichkeit). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.
- Die Arbeitnehmerrechte der Belegschaft sind zu berücksichtigen. Arbeitsgelegenheiten dürfen nur mit Zustimmung des Personalrates/Betriebsrat (bei städtischen Gesellschaften) eingerichtet werden. Die Beschäftigten in Arbeitsgelegenheiten sollen durch den Personal- / Betriebsrat vertreten werden können. Hierzu sind entsprechende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen abzuschließen.
Die Stadtverordnetenversammlung bittet gemeinnützige Träger von Arbeitsgelegenheiten, diese Qualitätsstandards analog zu berücksichtigen.